Fischereiordnung :
1. Die Fischereiordnung erstreckt sich auf den gesamten Zeller See,
einschließlich der sog." Hechtlacke " und der Abzugskanäle
im Bereich der KG Zell am See.
2. Das in Punkt 1. genannte Fischwasser steht im Eigentum
der Stadtgemeinde Zell am See. Fischereiberechtigte und
Bewirtschafterin ist die Stadtgemeinde Zell am See.
3.Erlaubnisscheine ( Fischerkarten )
werden nach den Bestimmungen des § 15 SFG 2002 jeweils
für das laufende Fangjahr ausgegeben und zwar im Hinblick
auf den Umfang.
a) UFERKARTE:
wird ausgegeben als Jahreskarte, Tageskarte, 1-Wochenkarte
und berechtigt zum Angeln vom Ufer aus,
mit einem Angelgerät, wobei künstliche als auch natürliche Köder
verwendet werden dürfen.
b) GROSSFISCHERKARTE:
wird ausgegeben als Jahreskarte, Tageskarte, 1-Wochenkarte
und mit Nachtfischerlaubnis ( 23.00 bis 4.00 Uhr ) zum Angeln vom
Ufer oder Boot aus, mit zwei Angelgeräten oder zwei Schleppangeln,
wobei sowohl künstliche als auch natürliche Köder verwendet
werden dürfen.
c) EISFISCHERKARTE:
wird ausgegeben als Tageskarte und Wochenkarte und ist an folgenden
Verkaufsstellen erhältlich: Gasthof Seewirt, Strandhotel Bellevue,
Sport Scholz und Sport Achleitner und berechtigt zum Angeln auf der
ausgewiesenen Eisfläche am Zellersee mit 2 Angeln, wobei künstliche
als auch natürliche Köder jedoch keine lebenden Köderfische
verwendet werden dürfen.
4.Ausfang
a) Erlaubter Tagesausfang:
3 Friedfische 7 Reinanken 2 Zander
1 Seeforelle 1 Saibling
b) Jahreslimit für Reinanken: Großfischerkarte 150 Stück
Uferfischerkarte 75 Stück
c) Kein Jahreslimit für Hechtfang!
d) Der Ausfang von Welsen, Barschen, Brachsen, Aalen und
Rotaugen ist während der Fangzeit nicht beschränkt.
Zur Mitnahme bestimmter Fische sind sofort nach dem
Ausfang zu töten mit Ausnahme von Köderfischen,
diese sind artgerecht zu hältern.
5. Die Sportfischerei darf am ganzen See nur in der Zeit von
4.00 bis spätestens 23.00 Uhr ausgeübt werden
( Ausnahme Nachtfischerlaubnis ). Die Fangzeit beginnt am
1.April und endet am 30. November eines jeden Jahres.
ACHTUNG : Die Reinankensaison beginnt bei Möglichkeit
des Eisfischens am 1.Jänner und endet am 15. Oktober!
6. Fischerboote:
a) Bei Eintritt der Dunkelheit müssen die Fischerboote beleuchtet sein
( lt. BGBI.Nr. 163 vom 24.04.1979 § 2 Z 19,
Seen und Fluß - Verkehrsordnung 1979 )
b) Wasserfahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird,
müssen eine weiße Flagge führen ( lt. § 27 Abs. 2 Seen und Fluß
Verkehrsordnung 1979 )
c) Privatboote dürfen den Zellersee nur mit ausdrücklicher
Seebenützungsbewilligung der Stadtgemeinde Zell am See befahren.
7. Neben den in § 23 des SFG 2002 und in dieser Fischereiordnung
aufgezählten Verboten ist untersagt:
a) Das Fischen mit der Daubel und das Fischen mit Netzen anderer Art.
b) Das Fischen in den Verbotszonen.
c) Das Betreten der Uferflächen bei der Einmündung des
Thumersbacherbaches, Erlbergbaches und Schmittenbaches.
d) Die Verwendung von Hegenensystemen mit mehr als 5 Hacken.
f) Edelfische oder Besatzfische als Köder zu verwenden.
Das Hältern von lebenden Fischen mit Ausnahme von Köderfischen
ACHTUNG: Köderfische aus anderen Gewässern dürfen nicht
verwendet werden.
g) Das Hältern von lebenden Fischen mit Ausnahme von Köderfischen.
h) Das Ausnehmen und Schuppen der Fische am Uferfangplatz.
Verboten ist die Verwendung von Mehrfachhaken.
Außer beim Schleppfischen und Blinkern ab 1. Mai jeden Jahres.
Zur Schonung der untermäßigen Seeforellen
i) Verboten ist die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder
8 lt. § 23, Abs. 1c SFG 2002 )
8. Erlaubt ist das Fischen :
a) vom Boot aus, vor allen Strandbädern und öffentlichen Badeplätzen,
wenn diese nicht in Betrieb sind ( keine Beflaggung ! ).
Bei Badebetrieb ist ein Abstand von 50 m zur Uferlinie einzuhalten.
b) auf den Motorbootstegen der Zeller Schifffahrt von:
01.04. bis 30.04. ganztägig
01.11. bis 30.11. ganztägig
c) das Fischen mit Echolot
9. Schonzeit und Mindestmaße:
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Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß |
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16.10. bis 31.12.j.Jahres |
35 cm |
![]() |
keine |
keines |
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01.10 bis Ende Februar |
60 cm |
![]() |
01.02. bis 30.04.j.Jahres |
50 cm |
![]() |
keine |
35 cm |
![]() |
01.03. bis 30.04.j.Jahres |
50 cm |
![]() |
01.06. bis 31.07.j.Jahres |
30 cm |
![]() |
01.10 bis 31.12.j.Jahres |
60 cm |
![]() |
16.10. bis 31.12.j.Jahres |
36 cm |
![]() |
16.03. bis 31.05.j.Jahres |
55 cm |
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Krebse
|
sind ganzjährig geschont ! |
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10. Eisfischen:
a) Das Eisfischen am Zellersee ist asschließlich in den gekennzeichneten Bereichen,
in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr erlaubt
b) Die Eislöcher dürfen einen maximalen Durchmesser von 20 cm nicht übersteigen,
wobei ausschließlich hierfür vorgesehene Eisbohrer verwendet werden dürfen und
nach dem Angeln das Loch wieder zu verschließen ist.
c) Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Stadtgemeinde
Zell am See während des Aufenthaltes auf der Eisfläche für keine Unfälle haftet.
11. Aufsichtsorgane:
Werden zum Schutze der Fischerei von der Stadtgemeinde Zell am See bestellt.
Bei Kontrollen ist ausnahmslos den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten.
12. Untermaßige Fische:
Müssen sofort und sorgfältig in das Wasser zurückgelegt werden ( § 21 Abs.4 SFG 2002 )
Ist der Verletzungsgrad der untermaßigen Fische so stark, dass sie nicht mehr aufkommen
können, ist der Fisch sofort zu töten, zu zerkleinern und in das Wasser zu werfen.
( Futter für Aale und Krebse )
13. Bootsstege:
Informationen über Bootsstege bzw. Boote werden jedes Jahr von der Stadtgemeinde
Zell am See an allen Bootsbesitzern versandt.
Privatbootsstege dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Besitzer betreten werden.
14. Verhalten der Fischer:
Die Fischer werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Pflicht haben,
Seeufer und Böschungen, sowie Rasen zu schonen und dafür zu sorgen, dass sie nicht
Standplätze zertreten, verschmutzen und mit Plastiksäcken und dergleichen verunreinigen.
15. Übertragung der Fischerkarte:
Die Fischerkarte ist auf andere Personen nicht übertragbar,Erwachsene und Kinder ab 12
Jahre müssen eine eigene Fischerkarte lösen. Kinder unter 12 Jahren erhalten keine
eigene Fischerkarte, sie können aber unter Aufsicht eines Erwachsenen, im Ausmaß der von
Ihm gelösten Fangberechtigung und nur mit dessen erlaubtem Angelgerät Fischen.
16. Fangverzeichnis:
Jeder Fischerkartenbesitzer hat seinen Ausfang unverzüglich mit Kugelschreiber
in das Fangverzeichnis einzutragen ! Das Gewicht der Fische darf auch zu Hause
nachgetragen werden. Köderfische sind nach Art ung Gesamtgewicht nachzutragen.
17. Abgabe der Fischerkarten:
Jahreskarten: korrekt ausgefüllt, bis spätestens 31.12. des entsprechenden Fangjahres
im Wirtschaftshof Zell am See, Porschealle 2, 5700 Zell am See oder im Rathaus der
Stadtgemeinde Zell am See, Abt. Stadtkasse.
Bei Nichtabgabe des fangverzeichnisses werden beim Erwerb der nächstfolgenden Jahreskarte
€ 40,- auf den regulären Kartenpreis aufgeschlagen.
Tages und Wochenkarten: sind innerhalb von drei Tagen korrekt ausgefüllt
bei den Verkaufsstellen abzugeben.
18. Zuwiderhandlung:
Bei Zuwiderhandlung gegen die Fischereiordnung werden durch die Stadtgemeinde Zell am See
bzw. die bestellten Aufsichtsorgane entsprechende Sanktionen verhängt
( z.B.: ersatzloser Entzug der gelösten Fischerkarte, sowie Anzeigen bei den zuständigen Behörden).
Der Ausfang von Welsen, Barschen, Brachsen, Aalen und Rotaugen ist während der
Fangzeit nicht beschränkt.
Barsche ab 20 cm Länge sind einzeln mit Länge und Gewicht ins Fangverzeichnis einzutragen.
Für eventuell eingeschlichene Fehler bei der oben genanten Fischereiordnung
übernimmt der FC Renke keine HAFTUNG !
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